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Beschluss der Hauptversammlung 22.03.2018

Mitgliedsbeiträge:

Arbeits-
dienst **

Schlüssel +
Spielerkarte

Jahres-
beitrag

Spielberechtigung

Besonderheiten

Kinder bis 14 Jahren

Nein

Ja

€ 50,00

Ja

Jugendliche von 15 bis 18 Jahren*

ab 16 J. = 8 Std.

Ja

€ 70,00

Ja

Aktives Mitglied ab 18 Jahren*

bis 59 J. = 8 Std. 60-65 J. = 4 Std. ab 66 J. = Nein

Ja

€ 135,00

Ja

Partnerschaft

8 Stunden

Ja

€ 230,00

Ja

Passives Mitglied (Fördermitglied)

Nein

Nein

€ 35,00

nur bei Vereinsturnieren

Aktives Fördermitglied

Nein

Ja

€ 120,00

nur Montag-Freitag bis 16 Uhr und bei Vereinsturnieren

Familienbeitrag

Maximal 2 Erwachsene und Kinder
unter 18 Jahren oder in
Ausbildung befindliche Kinder

8 Stunden
pro Mitglied
entspr. des
Alters

 

Ja

 

Pfand

5,00 €

€ 260,00

Ja

 
*Auf Antrag bezahlen Azubis + Schüler ab 18 Jahren, Studenten, Wehrdienst-/Zivildienstleistende den Jugendbeitrag. Für nicht geleistete Arbeitsdienste werden 10,-- EUR (Erwachsene) bzw. 5,-- EUR (Jugendliche) je Arbeitsstunde berechnet und im ersten Quartal des Folgejahres abgerechnet. Nichtteilnahme am Spielbetrieb entbindet nicht von der Arbeitsstundenpflicht. Im ersten Jahr werden nicht geleistete Arbeitsstunden nicht berechnet.
 

AUSZUG aus der Satzung vom 29.03.2012

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
    Der Verein besteht aus
    aktiven Mitgliedern, passiven Mitgliedern, jugendlichen Mitglieder, in Ausbildung befindlichen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern.
  2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  3. Passive Mitglieder sind Förderer des Vereins.
  4. Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  5. In Ausbildung befindliche Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben und in einem Ausbildungsverhältnis stehen, noch in schulischer Ausbildung stehen oder einem Studium nachgehen.
    Der Abschluss der Ausbildung ist dem Verein unaufgefordert zu Beginn des folgenden Geschäftsjahres mitzuteilen.
  6. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein, den Tennissport oder den Sport überhaupt besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.
    Zu zahlen sind
    a) bei    der    Aufnahme    m    den    Verein    eme    Aufnahmegebühr,    soweit     von    der Hauptversammlung festgesetzt
    b) ein Jahresbeitrag.
  2. Die Beiträge werden durch die Hauptversammlung festgesetzt.
  3. Der Mitgliedsbeitrag ist als Jahresbeitrag zu bezahlen, auch wenn die Mitgliedschaft im Laufe des Geschäftsjahrs beginnt bzw. endet.
  4. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit. Der Vorstand ist darüber hinaus berechtigt , auf Antrag Beitragserleichterungen zu gewähren.
  5. Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt , sofern diese zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins notwendig ist.
    Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Hauptversammlung durch Mehrheitsbeschluss, wobei pro Mitgliedsjahr eine Höchstgrenze besteht von jeweils dem dreifachen eines Jahresbeitrags.
  6. Für Nichtmitglieder gelten die festgesetzten Gebühren.
  7. Zur Arbeitsleistung an vereinseigenen Anlagen und deren Einrichtungen können alle ordentlichen Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr herangezogen werden (Jugendliche sind den Erwachsenen gleichgestellt).
    Die Hauptversammlung legt die Arbeitsleistung bzw. den Arbeitswert fest.
  8. Nach Eintritt der Volljährigkeit hat das Mitglied das Recht, die Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum 20.06. oder zum 31.12. des Folgejahres zu kündigen schriftlich zu kündigen.
    Minderjährige    Vereinsmitglieder   werden  mit  Eintritt       der  Volljährigkeit  automatisch     als Erwachsenenmitglied im Verein geführt und betragsmäßig veranlagt.
    Die betroffenen Mitglieder werden rechtzeitig durch den Verein informiert.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austri tt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein.
    Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.
  2. Der freiwillige Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands erfolgen. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands in einer Vorstandssitzung , bei der mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen.
    Ausschließungsgründe sind insbesondere
    • - grober oder wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins,
      - schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.
    Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen.
    Gegen die Entscheidung des Vorstands kann das Mitglied Berufung an die Hauptversammlung einlegen.
    Die Berufung muss innerhalb von einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Hauptversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
    Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
  5. Ausgetretene , von der Mitgliederliste gestrichene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte aus dem Verein. Ihre Verbindlichkeiten beim Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben bestehen.

Info zum Arbeitsdienst:

Die Erfassung von Arbeitsstunden wird über eine Liste geregelt. Die geleisteten Stunden werden selbständig von jedem arbeitspflichtigen Mitglied in die vorliegende Liste eingetragen.

Die Liste soll bis zum Jahresende geführt werden; zur Verbuchung muss sie  bei einem Vorstandsmitglied abgegeben werden. Bitte achten sie auf eine fristgerechte Abgabe zum Jahresende.

Bitte, lassen Sie sich Ihre geleisteten Arbeitsstunden von einem jeweils verantwortlichen Mitglied (z.B. Platzwart, Vorstandsmitglied, usw.) bestätigen. Selbstverständlich können Arbeitsstunden von Familienmitgliedern übernommen werden; die Übertragung wird dann bei der Verbuchung berücksichtigt.

Bitte halten Sie auch die Arbeitsstunden fest, die über die vorgesehene Zahl von 8 Stunden hinausgehen.

Um Unstimmigkeiten zu vermeiden, sollten Sie sich vor Abgabe der Liste eine Kopie anfertigen.

Letzte Aktualisierung ( Freitag, 31. Mai 2019 )
 
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