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Beschluss der Hauptversammlung 22.03.2018
Mitgliedsbeiträge:
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Arbeits-
dienst **
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Schlüssel +
Spielerkarte
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Jahres-
beitrag
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Spielberechtigung
Besonderheiten
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Kinder bis 14 Jahren
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Nein
|
Ja
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€ 50,00
|
Ja
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Jugendliche von 15 bis 18 Jahren*
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ab 16 J. = 8
Std.
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Ja
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€ 70,00
|
Ja
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Aktives Mitglied ab 18 Jahren*
|
bis 59 J. = 8 Std.
60-65 J. = 4 Std. ab 66 J. = Nein
|
Ja
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€ 135,00
|
Ja
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Partnerschaft
|
8 Stunden
|
Ja
|
€ 230,00
|
Ja
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Passives Mitglied (Fördermitglied)
|
Nein
|
Nein
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€ 35,00
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nur bei Vereinsturnieren
|
Aktives Fördermitglied
|
Nein
|
Ja
|
€ 120,00
|
nur Montag-Freitag bis 16 Uhr und bei Vereinsturnieren
|
Familienbeitrag
Maximal 2 Erwachsene und Kinder
unter 18 Jahren oder in
Ausbildung befindliche Kinder
|
8 Stunden
pro Mitglied
entspr. des
Alters
|
Ja
Pfand
5,00 €
|
€ 260,00
|
Ja
|
*Auf Antrag bezahlen Azubis +
Schüler ab 18 Jahren, Studenten, Wehrdienst-/Zivildienstleistende den
Jugendbeitrag. Für nicht geleistete Arbeitsdienste werden
10,-- EUR (Erwachsene) bzw. 5,-- EUR (Jugendliche) je Arbeitsstunde berechnet und
im ersten Quartal des Folgejahres abgerechnet. Nichtteilnahme am Spielbetrieb
entbindet nicht von der Arbeitsstundenpflicht. Im ersten Jahr werden nicht geleistete
Arbeitsstunden nicht berechnet.
AUSZUG aus der Satzung vom 29.03.2012
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche
Person werden.
Der Verein besteht aus aktiven
Mitgliedern, passiven Mitgliedern, jugendlichen Mitglieder, in Ausbildung
befindlichen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern.
- Aktive Mitglieder sind
Mitglieder, die zu Beginn des
Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Passive Mitglieder sind Förderer des Vereins.
- Jugendliche
Mitglieder sind Mitglieder die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben.
- In Ausbildung befindliche Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das
18. Lebensjahr vollendet haben und in einem Ausbildungsverhältnis stehen, noch in schulischer Ausbildung stehen
oder einem Studium nachgehen.
Der Abschluss
der Ausbildung ist dem Verein unaufgefordert zu Beginn des folgenden
Geschäftsjahres mitzuteilen.
- Ehrenmitglieder
sind Personen,
die sich um
den Verein, den Tennissport oder den
Sport überhaupt besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch
Beschluss des Vorstands. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
- Die Mitglieder sind zur
Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.
Zu zahlen sind
a) bei der Aufnahme m den Verein eme Aufnahmegebühr, soweit von der Hauptversammlung festgesetzt
b) ein Jahresbeitrag.
- Die Beiträge werden durch
die Hauptversammlung festgesetzt.
- Der
Mitgliedsbeitrag ist als Jahresbeitrag zu bezahlen, auch wenn die Mitgliedschaft im Laufe
des Geschäftsjahrs beginnt bzw. endet.
- Ehrenmitglieder sind von
der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit. Der Vorstand ist
darüber hinaus berechtigt , auf Antrag Beitragserleichterungen zu gewähren.
- Der Verein ist zur
Erhebung einer Umlage berechtigt , sofern diese zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung
finanzieller Schwierigkeiten des Vereins notwendig ist.
Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Hauptversammlung
durch Mehrheitsbeschluss, wobei pro Mitgliedsjahr eine Höchstgrenze besteht von jeweils dem
dreifachen eines Jahresbeitrags.
- Für Nichtmitglieder gelten die festgesetzten
Gebühren.
- Zur Arbeitsleistung an vereinseigenen Anlagen und deren Einrichtungen
können alle ordentlichen Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr herangezogen werden
(Jugendliche sind den Erwachsenen gleichgestellt).
Die Hauptversammlung legt
die Arbeitsleistung bzw. den Arbeitswert fest.
- Nach Eintritt der Volljährigkeit hat das Mitglied das Recht, die Mitgliedschaft unter
Einhaltung einer Frist von einem
Monat zum 20.06. oder zum 31.12. des Folgejahres zu kündigen schriftlich zu kündigen.
Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als Erwachsenenmitglied
im Verein geführt und betragsmäßig veranlagt.
Die betroffenen Mitglieder werden rechtzeitig durch den
Verein informiert.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die
Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austri tt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem
Verein.
Verpflichtungen
dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu
erfüllen.
- Der freiwillige Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber
einem Mitglied des Vorstands erfolgen. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
- Ein Mitglied
kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit
der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen
werden, nachdem seit der Absendung
des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden
nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands in einer Vorstandssitzung , bei der mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend
sein müssen.
Ausschließungsgründe sind
insbesondere
- - grober oder
wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder gegen Beschlüsse
des Vereins,
- schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.
Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter
Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder
schriftlich zu rechtfertigen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist
schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen.
Gegen die Entscheidung des Vorstands
kann das Mitglied Berufung an die Hauptversammlung einlegen.
Die Berufung
muss innerhalb von einer Frist von einem Monat ab Zugang des
Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die
Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Hauptversammlung zur
Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den
Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem
Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
- Ausgetretene , von
der Mitgliederliste gestrichene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle
Rechte aus dem Verein. Ihre Verbindlichkeiten beim Erlöschen der Mitgliedschaft
bleiben bestehen.
Info zum Arbeitsdienst:
Die
Erfassung von Arbeitsstunden wird über eine Liste geregelt. Die geleisteten
Stunden werden selbständig von jedem arbeitspflichtigen Mitglied in die
vorliegende Liste eingetragen.
Die Liste soll bis zum Jahresende geführt werden; zur Verbuchung muss sie bei einem Vorstandsmitglied abgegeben werden.
Bitte achten sie auf eine fristgerechte Abgabe zum Jahresende.
Bitte,
lassen Sie sich Ihre geleisteten Arbeitsstunden von einem jeweils
verantwortlichen Mitglied (z.B. Platzwart, Vorstandsmitglied, usw.) bestätigen. Selbstverständlich können Arbeitsstunden von Familienmitgliedern übernommen
werden; die Übertragung wird dann bei der Verbuchung berücksichtigt.
Bitte halten Sie auch die Arbeitsstunden fest, die über die vorgesehene Zahl
von 8 Stunden hinausgehen.
Um Unstimmigkeiten zu vermeiden, sollten Sie sich vor Abgabe der Liste eine
Kopie anfertigen.
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Letzte Aktualisierung ( Freitag, 31. Mai 2019 )
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